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SATZUNG

 § 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet Wassersportverein Mainkur e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz am Sportboothafen Mainkur. Die Postadresse des Vereins lautet Wassersportverein Mainkur e.V., Wallstraße 22, 60594 Frankfurt

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports in Maintal.

(2) Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere Wasserski, Wakeboarden, Wakesurfen, Stand-up Paddle. Der Verein stellt seinen Mitgliedern und deren Gästen dabei Sportgeräte wie Wakeboards, Wakesurfer und Wakeskates zur Verfügung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Der Verein unterscheidet in aktive Mitglieder mit Stimmrecht und passive Mitglieder ohne Stimmrecht. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins.

(5) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 8 Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

Satzung: Text
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